- BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
- TEIL II STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
- TITEL II STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE (Cann. 1370 – 1377)
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TITEL II
STRAFTATEN GEGEN DIE
KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE (Cann. 1370 –
1377)
Can.
1370 — § 1. Wer physische
Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl
vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist,
eine weitere Strafe je nach Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die
Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 2. Wer so
gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts als Tatstrafe
zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als Tatstrafe.
§ 3. Wer physische
Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in Mißachtung des
Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes
anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can.
1371 — Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1° wer außer
dem in [link] can.1364, § 1 genannten Fall eine vom Papst
oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre,
worüber [link] can.750, § 2 oder [link] can.
752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den
Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2° wer sonst
dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet
oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
Can.
1372 — Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder
das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.
Can.
1373 — Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme der kirchlichen Gewalt oder
eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder Haß gegen den
Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die Untergebenen zum
Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen
gerechten Strafen belegt werden.
Can.
1374 — Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften
betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche
Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.
Can.
1375 — Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl, der kirchlichen Gewalt oder
den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher ödet anderer kirchlicher Güter behindert
oder einen Wähler oder einen Gewählten oder jemanden einschüchtert, der
kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst ausübt, kann mit einer
gerechten Strafe belegt werden.
Can.
1376 — Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit
einer gerechten Strafe belegt werden.
Can.
1377 — Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Kirchenvermögen veräußert, soll
mit einer gerechten Strafe belegt werden.
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