Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHT VERLETZUNG (Cann. 1378 – 1389)
Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift des [link] can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
§ 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:
1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;
2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.
§ 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Can. 1379 — Wer außer in den Fällen von [link] can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
§ 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.
Can. 1383 — Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von [link] can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.
Can. 1384 — Wer, außer in den in [link] cann. 1378—1383 genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
§ 2. Dolmetscher und andere in [link] can.983, § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.