Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
ZUSTÄNDIGKEIT* (Cann. 1404 – 1416)
Can. 1404 — Der Papst kann von niemandem vor Gericht gezogen werden.
Can. 1405 — § 1. Nur der Papst selbst ist zuständig für die in [link] can. 1401 erwähnten Verfahren:
1° von Staatsoberhäuptern, 2° von Kardinälen;
3° von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen;
4° in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat. § 2. Ein Richter kann nicht ohne vorherigen päpstlichen Auftrag über eine Rechtshandlung oder eine Urkunde befinden, die vom Papst in besonderer Form bestätigt worden sind.
§ 3. Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung vorbehalten:
1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des [link] can.1419, § 2;
2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes;
3° über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben.
Can. 1406 — § 1. Wird gegen die Vorschrift des [link] can. 1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und Entscheidungen als nichtig.
§ 2. In den Fällen des [link] can. 1405 sind andere Richter absolut unzuständig.
Can. 1407 — § 1. Niemand kann in erster Instanz belangt werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der in den [link] cann. 1408—1414 genannten Rechtstitel zuständig ist.
§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ.
§ 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand der belangten Partei maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, so kann der Kläger den Gerichtsstand wählen.
Can. 1408 — Jedermann kann vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes belangt werden.
Can. 1409 — § 1. Ein Wohnsitzloser hat den Gerichtsstand an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort.
§ 2. Wessen Wohnsitz, Nebenwohnsitz und Aufenthaltsort nicht bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt werden, falls kein anderer gesetzlicher Zuständigkeitsgrund besteht.
§ 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über Verpflichtungen aus einem anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.
Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden:
1° bei Streitigkeiten aus einer Verwaltertätigkeit vor dem Gericht jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist;
2° bei Streitigkeiten aus Erbschaften oder frommen Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes, Nebenwohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemäß [link] cann. 1408—1409 desjenigen, über dessen Erbschaft oder frommes Vermächtnis der Rechtsstreit geht; handelt es sich dagegen um den bloßen Vollzug eines Vermächtnisses, so ist darüber nach den ordentlichen Zuständigkeitsregeln zu befinden.