- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL II DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)
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TITEL II
DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN
UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)
Can.
1417 — § 1. Aufgrund des
Primates des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder
Strafsache in jeder Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen
Stuhl zur Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen.
§ 2. Die
Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht, außer im Fall der Berufung,
jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des Richters, der die Sache schon in
Angriff genommen hat; er kann deshalb das Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen,
außer der Apostolische Stuhl hat dem Richter zu erkennen gegeben, daß er die
Sache an sich gezogen hat.
Can.
1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur
Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen.
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