- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL II DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)
- KAPITEL I GERICHT ERSTER INSTANZ
- Artikel 2 VERNEHMUNGSRICHTER UND BERICHTERSTATTER
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Artikel
2
VERNEHMUNGSRICHTER
UND BERICHTERSTATTER
Can.
1428 — § 1. Der Richter oder
der Vorsitzende des Kollegialgerichtes kann einen Vernehmungsrichter zur
prozessualen Beweiserhebung bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des
Gerichtes oder aus den Personen auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe
ermächtigt sind.
§ 2. Der Bischof
kann zur Aufgabe eines Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die
sich durch gute Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen.
§ 3. Aufgabe
des Vernehmungsrichters ist es lediglich, entsprechend dem richterlichen
Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter zuzuleiten; außer es steht der
Auftrag des Richters entgegen, kann er vorläufig entscheiden, welche Beweise
und wie diese zu erheben sind, wenn darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner
Aufgabe eine Frage auftauchen sollte.
Can.
1429 — Der Vorsitzende des Kollegialgerichtes muß einen Richter des Kollegiums
zum Berichterstatter bestellen, der in der Versammlung der Richter über die
Prozeßsache zu berichten und die Urteile schriftlich auszuarbeiten hat; aus
gerechtem Grund darf ihn der Vorsitzende durch einen anderen Richter ersetzen.
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