- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL II DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)
- KAPITEL I GERICHT ERSTER INSTANZ
- Artikel 3 KIRCHENANWALT, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR
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Artikel
3
KIRCHENANWALT,
BANDVERTEIDIGER UND NOTAR
Can.
1430 — Für Streitsachen, in denen das öffentliche Wohl gefährdet sein kann, und
für Strafsachen ist im Bistum ein Kirchenanwalt zu bestellen, der von Amts
wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls verpflichtet ist.
Can.
1431 — § 1. In Streitsachen
ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche
Wohl gefährdet sein kann oder nicht, sofern nicht die Mitwirkung des
Kirchenanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache
offenkundig als notwendig erweist.
§ 2. War in der
Vorinstanz der Kirchenanwalt am Verfahren beteiligt, so besteht die Vermutung,
daß seine Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist.
Can.
1432 — Für Weihenichtigkeitssachen, Ehenichtigkeitssachen oder Verfahren zur
Auflösung einer Ehe ist im Bistum ein Bandverteidiger zu bestellen; er ist von
Amts wegen verpflichtet, all das vorzubringen und darzulegen, was
vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder Auflösung ins Feld geführt werden
kann.
Can.
1433 — In Verfahren, in denen die Anwesenheit des Kirchenanwaltes oder des
Bandverteidigers gefordert ist, sind, wenn diese nicht geladen worden sind,
Verfahrertsakte nichtig, außer sie haben auch ohne Ladung tatsächlich daran
teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach Einsicht in die
Prozeßakten ihres Amtes walten können.
Can.
1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist:
1° sind auch
Kirchenanwalt und Bandverteidiger, falls sie am Verfahren beteiligt sind, zu
hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder eine
Partei hören;
2° hat, wenn
der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung erforderlich ist,
der Antrag des am Verfahren beteiligten Kirchenanwaltes oder Bandverteidigers
dieselbe Wirkung.
Can.
1435 — Sache des Bischofs ist es, Kirchenanwalt und Bandverteidiger zu
ernennen; sie können Kleriker oder Laien sein, sollen einen guten Leumund sowie
das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben und durch Klugheit
und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.
Can.
1436 — § 1. Das Amt des
Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers kann ein und dieselbe Person
wahrnehmen, nicht aber in derselben Sache.
§ 2.
Kirchenanwalt und Bandverteidiger können sowohl für die Gesamtheit der Prozesse
als auch für einzelne Prozesse bestellt werden; aus gerechtem Grund können sie
jedoch vom Bischof abberufen werden.
Can.
1437 — § 1. In jedem Prozeß
muß ein Notar mitwirken, so daß Prozeßniederschriften nichtig sind, wenn sie
nicht von ihm unterzeichnet sind.
§ 2. Die von Notaren
ausgefertigten Schriftstücke genießen öffentlichen Glauben.
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