- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL III GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)
- KAPITEL II REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN
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KAPITEL
II
REIHENFOLGE DER
UNTERSUCHUNGEN
Can.
1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie
eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden sind, sofern nicht eine
Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert; dies ist in einem
besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen.
Can.
1459 — § 1. Prozeßfehler, die
die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des
Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch
den Richter von Amts wegen festgestellt werden.
§ 2. Außer den
in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders jene, die die
Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung
vorzubringen, sofern sie sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben
haben; sie sind baldmöglichst zu entscheiden.
Can.
1460* — § 1. Wird eine
Einrede gegen die Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter
selbst darüber entscheiden.
§ 2. Erklärt
sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit für
zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen
sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verwehrt.
§ 3. Erklärt
sich der Richter für unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert
fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht
wenden.
Can.
1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären,
wenn er zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein.
Can.
1462 — § 1. Einreden, daß
bereits rechtskräftig entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei,
und andere prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden,
müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche
Einreden erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den
Kosten verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig
hinausgezögert hat.
§ 2. Sonstige
prozeßausschließende Einreden sind bei der Streitfestlegung vorzubringen und zu
gegebener Zeit nach den Regeln über den Zwischenstreit zu behandeln.
Can.
1463 — § 1. Widerklagen
können gültig nur innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung
eingebracht werden.
§ 2. Sie werden
jedoch zusammen mit der Hauptklage entschieden, d. h. in gleicher Instanz,
außer es ist eine getrennte Verhandlung erforderlich oder der Richter hält sie
für zweckdienlicher.
Can.
1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung
des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des
Verfahrens beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig
vor der Streitfestlegung zu entscheiden.
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