- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL III GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)
- KAPITEL III TERMINE UND FRISTEN
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
KAPITEL
III
TERMINE UND
FRISTEN
Can.
1465 — § 1. Sogenannte
gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf
Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien
auch nicht gültig verkürzt werden.
§ 2.
Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus
gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien
verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden.
§ 3. Der
Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen
Fristverlängerung allzu lange dauert.
Can.
1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muß der Richter sie für die
Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen
Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.
Can.
1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen
Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License