- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL III GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)
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KAPITEL
IV
GERICHTSORT
Can.
1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu
festgelegten Stunden geöffnet sein.
Can.
1469 — § 1. Ein Richter, der
gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner
Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des
Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und
Urteile fällen.
§ 2. Abgesehen
von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem Grund und
nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen
Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs
und an den von diesem bezeichneten Ort.
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