- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL III GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)
- KAPITEL V BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS; ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN
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KAPITEL
V
BERECHTIGUNG
ZUR TEILNAHME AM PROZESS; ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN
Can.
1470 — § 1. Sofern ein
Partikulargesetz nichts anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines
Gerichtes nur jene Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder
der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.
§ 2. Alle beim
Prozeß Anwesenden, die sich gegen Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem
Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen, kann der Richter mit
angemessenen Strafen zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und
Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei
kirchlichen Gerichten tätig zu werden.
Can.
1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien
unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher
beizuziehen.
Die Aussagen
sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung
der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder
Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen
schriftlich beantworten zu lassen.
Can.
1472 — § 1. Die
Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die
zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt
sein.
§ 2. Die
einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu numerieren und mit einem
Echtheitszeichen zu versehen.
Can.
1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen
erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder
will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des
Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort
für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht unterschreiben konnten oder
wollten.
Can.
1474 — § 1. Im Fall der
Berufung ist eine Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar
beglaubigt ist, dem Obergericht zu übersenden.
§ 2. Sind die
Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefaßt, so sind sie in
eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei Vorkehrungen
zu treffen sind, daß eine verläßliche Übersetzung gewährleistet wird.
Can.
1475 — § 1. Nach Abschluß des
Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder
zurückgegeben werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten.
§ 2. Den
Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne Auftrag des Richters eine
Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozeß beschafft worden
sind, auszuhändigen.
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