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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
PROZESSPARTEIEN (Cann. 1476 – 1490)
KLÄGER UND BELANGTE PARTEI
§ 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten Vormund oder Pfleger handeln.
§ 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger.
§ 4. Entmündigte und Geistesschwache können selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten lassen.
Can. 1480 — § 1. Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf.
§ 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.