- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL IV PROZESSPARTEIEN (Cann. 1476 – 1490)
- KAPITEL II PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE UND ANWÄLTE
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KAPITEL
II
PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE
UND ANWÄLTE
Can.
1481 — § 1. Einer Partei
steht es frei, für sich einen Anwalt und einen Prozeßbevollmächtigten zu
bestellen; sie kann aber, außer in den Fällen der §§ 2 und 3, auch selbst
klagen und sich verantworten, sofern der Richter nicht die Mitwirkung eines
Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet.
§ 2. In einem
Strafverfahren muß der Angeklagte stets einen Anwalt haben, der entweder von
ihm selbst bestellt oder ihm vom Richter beigegeben ist.
§ 3. In einem
Streitverfahren, bei dem es sich um Minderjährige oder um das öffentliche Wohl,
ausgenommen Ehesachen, handelt, hat der Richter von Amts wegen für jene Partei
einen Verteidiger zu bestellen, die keinen Beistand hat.
Can.
1482 — § 1. Jeder darf für
sich nur einen Prozeßbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen
anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung
erteilt worden.
§ 2. Wenn
dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung mehrere
Prozeßbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu bestimmen, daß jener die
Vertretung übernimmt, der als erster handelt.
§ 3. Es ist
jedoch zulässig, mehrere Anwälte zugleich zu bestellen.
Can.
1483 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen volljährig und gut beleumundet
sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein, sofern der Diözesanbischof davon
nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich
sachkundig sein, und er muß vom Diözesanbischof zugelassen sein.
Can.
1484 — § 1. Prozeßbevollmächtigter
und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei
Gericht hinterlegen.
§ 2. Um aber zu
verhindern, daß ein Rechtsanspruch erlischt, darf der Richter einen
Prozeßbevollmächtigten auch ohne Vorlage einer Vollmacht zulassen,
gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten Sicherheit; der Akt entbehrt
jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht innerhalb einer
vom Richter zu bestimmenden Ausschlußfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht
vorlegt.
Can.
1485 — Ohne besonderen Auftrag kann ein Prozeßbevollmächtigter nicht gültig auf
eine Klage, eine Instanz oder auf Prozeßhandlungen verzichten, ebenso nicht einen
Vergleich vornehmen, einvernehmliche Regelungen treffen, sich auf
Schiedsrichter einigen und überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen
besonderen Auftrag verlangt.
Can.
1486 — § 1. Damit der
Widerruf der Vollmacht für einen Prozeßbevollmächtigten oder Anwalt
rechtswirksam ist, muß ihnen das mitgeteilt, und es müssen, falls die
Streitfestlegung bereits stattgefunden hat, auch der Richter und die
Gegenpartei von dem Widerruf verständigt werden.
§ 2. Der
Prozeßbevollmächtigte ist berechtigt und verpflichtet, gegen ein Endurteil
Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber nicht widerspricht.
Can.
1487 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt können vom Richter durch Dekret von
Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres Dienstes enthoben werden,
jedoch nur aus schwerwiegendem Grund.
Can.
1488 — § 1. Beiden ist es
verboten, die Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich einen
übermäßigen Vorteil oder einen Anteil am Streitobjekt sichern zu lassen. Wenn
sie dies tun, ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit
einer Geldstrafe belegt werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt seines Dienstes
enthoben werden und, wenn er rückfällig ist, von dem Bischof, der Gerichtsherr
ist, aus der Anwaltsliste gestrichen werden.
§ 2. Auf
gleiche Weise können Anwälte und Prozeßbevollmächtigte mit Strafen belegt
werden, die in betrügerischer Absicht Sachen den zuständigen Gerichten
entziehen, damit sie von anderen Gerichten günstiger entschieden werden.
Can.
1489 — Anwälte und Prozeßbevollmächtigte, die durch Annahme von Geschenken,
durch Versprechungen oder auf irgendeine andere Weise ihren Dienst mißbraucht
haben, sind von der Ausübung ihres Beistandsauftrages zu suspendieren und mit
Geldstrafen oder anderen angemessenen Strafen zu belegen.
Can.
1490 — Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit vom Gericht entlohnte
Parteibeistände fest bestellt werden, die den Dienst eines Anwaltes oder
Prozeßbevollmächtigten vornehmlich in Ehesachen für jene Parteien ausüben, die
sich ihrer bedienen wollen.
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