- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL V KLAGEN UND EINREDEN (Cann. 1491 – 1500)
- KAPITEL I KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN
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TITEL V
KLAGEN UND EINREDEN
(Cann. 1491 – 1500)
KAPITEL I
KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN
Can.
1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die Klage, soweit das Gesetz nicht
ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern auch durch die Einrede geschützt.
Can.
1492 — § 1. Jeder
Klageanspruch erlischt durch Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf
andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals
erlöschen.
§ 2. Unbeschadet
der Vorschrift des [link] can. 1462 kann eine Einrede immer
vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden Charakter.
Can.
1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit mehreren Klagen, die aber einander
nicht widersprechen dürfen, gerichtlich belangen, einerlei ob in der gleichen
Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit sie die Zuständigkeit des
angegangenen Gerichtes nicht überschreiten.
Can.
1494 — § 1. Die belangte
Partei kann bei demselben Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine
Widerklage anstrengen entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der
Hauptklage oder um das Begehren des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe
herabzusetzen.
§ 2. Eine
Widerklage gegen die Widerklage ist nicht zulässig.
Can.
1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter einzureichen, bei dem die erste Klage
erhoben worden ist, selbst wenn der Richter für die Hauptklage lediglich
delegiert ist oder sonst relativ unzuständig ist.
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