- BUCH VII PROZESSE
- TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)
- TITEL V KLAGEN UND EINREDEN (Cann. 1491 – 1500)
- KAPITEL II KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN
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KAPITEL
II
KLAGEN UND
EINREDEN IM BESONDEREN
Can.
1496 — § 1. Wer mit
wenigstens wahrscheinlichen Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer
Sache, die ein anderer in seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein
Schaden zu erwachsen droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird,
hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen.
§ 2. Unter
ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen, daß jemandem die Ausübung eines
Rechtes untersagt wird.
Can.
1497 — § 1. Auch zur
Sicherstellung einer Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache
zulässig, wenn der Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht.
§ 2. Die
Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des Schuldners, die sich aus irgendeinem
Rechtsgrund bei dritten Personen befinden, sowie auf Schuldforderungen des
Schuldners ausgedehnt werden.
Can.
1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das Verbot einer Rechtsausübung
können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu befürchtenden Schaden auf
andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete Sicherheitsleistung zu dessen
Behebung angeboten wird.
Can.
1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf Zwangsverwahrung oder Verbot
einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige Sicherheitsleistung zum Ausgleich
von Schäden auferlegen, falls dieser seinen Rechtsanspruch nicht nachweisen
kann.
Can.
1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer Besitzklage sind die
Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort gelten, wo die Sache
gelegen ist, deren Besitz strittig ist.
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