- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL II STREITFESTLEGUNG (Cann. 1513 – 1516)
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TITEL II
STREITFESTLEGUNG (Cann.
1513 – 1516)
Can.
1513 — § 1. Die
Streitfestlegung geschieht dadurch, daß durch richterliches Dekret die
Streitpunkte genau bestimmt werden, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen
der Parteien ergeben.
§ 2. Die
Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift,
entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem
Richter zum Ausdruck gebracht werden; in schwierigeren Fällen sind jedoch vom
Richter die Parteien gemeinsam zur Festlegung des Streitpunktes oder der
Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil Antwort zu geben ist.
§ 3. Das
richterliche Dekret ist den Parteien bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht
bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine
Abänderung beantragen; diese Frage muß durch richterliches Dekret auf
schnellstem Weg entschieden werden.
Can.
1514 — Gültig können die einmal festgelegten Streitpunkte nur aus
schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach
Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer Gründe geändert werden.
Can.
1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache
auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn er zur Herausgabe der Sache
verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung bezogenen Früchte
herausgeben und für Schäden aufkommen.
Can.
1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der Richter den Parteien eine
angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der Beweise zu setzen.
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