- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
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TITEL IV
BEWEISE (Cann.
1526 – 1586)
Can.
1526 — § 1. Die Beweislast
obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt. § 2. Keines Beweises bedürfen:
1° vom Gesetz
selbst vermutete Tatsachen;
2° Tatsachen,
die von einer Streitpartei behauptet und von der anderen zugegeben werden,
sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom Richter ein Beweis verlangt wird.
Can.
1527 — § 1. Es können Beweise
jeder Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich
erscheinen und zulässig sind.
§ 2. Beharrt
eine Partei darauf, daß ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, so
hat der Richter darüber auf schnellstem Weg zu entscheiden.
Can.
1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge, sich vor dem Richter zur
Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch einen vom Richter
bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu verlangen, die vor
einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise abgegeben
worden ist.
Can.
1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes vor der
Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.
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