- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
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KAPITEL
I
PARTEIAUSSAGEN
Can.
1530 — Um die Wahrheit möglichst geeignet zu erforschen, kann der Richter
Parteien stets befragen; er muß dies sogar auf Antrag einer Partei oder zum
Beweis einer Tatsache tun, deren Klarstellung im öffentlichen Interesse liegt.
Can.
1531 — § 1. Die rechtmäßig
befragte Partei muß antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen.
§ 2. Verweigert
eine Partei die Antwort, so ist es Sache des Richters zu beurteilen, was daraus
für den Beweis der Tatsachen entnommen werden kann.
Can.
1532 — In den Fällen, in denen das öffentliche Wohl betroffen ist, hat der
Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit sagen zu wollen, oder wenigstens
den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben, abzunehmen, sofern nicht ein
schwerwiegender Grund etwas anderes geraten erscheinen läßt; in anderen Fällen
steht die Forderung der Eidesleistung in seinem klugen Ermessen.
Can.
1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger können dem
Richter Fragepunkte vorlegen, über die eine Partei befragt werden soll.
Can.
1534 — Bezüglich der Befragung der Parteien sind die Bestimmungen der cann.
[link] 1548, § 2, n. 1, [link] 1552 und
[link] 1558—1565 über die Zeugenbefragung entsprechend
anzuwenden.
Can.
1535 — Gerichtliches Geständnis ist die schriftliche oder mündliche Erklärung
vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, die von einer Partei
hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem Antrieb oder auf richterliches
Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.
Can.
1536 — § 1. Das gerichtliche
Geständnis nur einer Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast,
wenn es sich um eine private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl
nicht betroffen ist.
§ 2. In Sachen
jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, können das gerichtliche Geständnis
und die Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind, eine Beweiskraft haben,
die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist;
volle Beweiskraft hingegen kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht
weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.
Can.
1537 — Bezüglich des in einem Verfahren vorgebrachten außergerichtlichen
Geständnisses ist es Sache des Richters, unter Abwägung aller Umstände zu
würdigen, welcher Beweiswert ihm beizumessen ist.
Can.
1538 — Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne
jeden Beweiswert, wenn feststeht, daß sie auf Irrtum über einen Sachverhalt
beruhen oder unter Einfluß von Zwang oder schwerer Furcht zustande gekommen
sind.
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