- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL II URKUNDENBEWElS
- Artikel 1 ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN
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Artikel
1
ART UND
BEWEISKRAFT DER URKUNDEN
Can.
1540 — § 1. Öffentliche
kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in
der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten
ausgestellt hat.
§ 2.
Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen
Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.
§ 3. Sonstige
Urkunden sind private Urkunden.
Can.
1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes
dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen
direkt und hauptsächlich bekundet wird.
Can.
1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter
als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft gegen ihren Verfasser oder
Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache von diesen erhalten
haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen Unbeteiligte hat sie
dieselbe Beweiskraft wie gemäß [link] can.1536, § 2
Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.
Can.
1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder
sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit
derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.
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