- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL II URKUNDENBEWElS
- Artikel 2 VORLAGE VON URKUNDEN
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Artikel
2
VORLAGE VON
URKUNDEN
Can.
1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift
oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt
worden sind, damit sie vom Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können.
Can.
1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide Parteien betreffende Urkunde
im Prozeß vorgelegt wird.
Can.
1546 — § 1. Niemand ist zur
Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden,
verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach
[link] can.1548, § 2, n. 2 oder einer Geheimnisverletzung
vorgelegt werden können.
§ 2. Kann
jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne
die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage
anordnen.
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