- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IV VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 93)
- KAPITEL I GEMEINSAME NORMEN
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TITEL IV
VERWALTUNGSAKTE FÜR
EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 93)
KAPITEL I
GEMEINSAME NORMEN
Can.
35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es ein Dekret oder ein
Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der Grenzen seiner
Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende Gewalt besitzt,
unbeschadet der Vorschrift des [link] can.76, § 1.
Can.
36 — § 1. Ein Verwaltungsakt
ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen
Sprachgebrauch; im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf
Streitsachen beziehen, die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen,
Rechte einer Person einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder
einem Gesetz zum Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen
Auslegung; alle übrigen unterliegen einer weiten Auslegung.
§ 2. Ein Verwaltungsakt
darf nicht auf andere als die in ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.
Can.
37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich
auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht, der Akt seines Vollzugs.
Can.
38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein Motu proprio gegebenes
Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das wohlerworbene Recht
eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer gebilligten Gewohnheit
in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Autorität ausdrücklich eine
Abänderungsklausel beigefügt hat.
Can.
39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur dann als zur Gültigkeit
beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht, wenn nur ausgedrückt
werden.
Can.
40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt seine Aufgabe ungültig aus,
solange er nicht das Schriftstück erhalten und dessen Echtheit und
Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige Kenntnis dieses
Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat,
übermittelt.
Can.
41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur die Aufgabe des Vollzugs
übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur ablehnen, wenn offenkundig
feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem anderen schwerwiegenden
Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt
sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt sind; erscheint aber der
Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher oder örtlicher Umstände
nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat
er die Autorität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen.
Can.
42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß nach Maßgabe des Auftrags
vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die in dem Schriftstück beigefügt
waren, nicht erfüllt und die wesentliche Vorgehensweise nicht eingehalten hat,
ist der Vollzug ungültig.
Can.
43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann sich nach seinem klugen Ermessen
durch einen anderen vertreten lassen, wenn nicht die Stellvertretung verboten
ist oder er wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt oder die Person des
Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in diesen Fällen aber ist es dem
Vollzieher erlaubt, einen anderen mit vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.
Can.
44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem Amtsnachfolger des Vollziehers
vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt
wurde.
Can.
45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug eines Verwaltungsaktes
irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut vollziehen.
Can.
46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft durch Erlöschen des Rechtes
desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich
vorgesehen ist.
Can.
47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der
zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem der
Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt
gegeben worden ist.
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