- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL III ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN
- Artikel 1 ZEUGNIS FÄHIGKEIT
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Artikel
1
ZEUGNIS
FÄHIGKEIT
Can.
1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder
teilweise ausgeschlossen wird.
Can.
1550 — § 1. Zur Zeugenschaft
dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen
werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies
als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden.
§ 2. Als
zeugnisunfähig gelten:
1° die
Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor Gericht auftreten, ferner der Richter
und seine Gehilfen, der Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben
Sache Beistand leistet oder geleistet hat;
2° Priester
hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen Beichte gewonnen
haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat; sogar das, was
von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte gehört worden
ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen
werden.
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