- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL III ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN
- Artikel 2 EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN
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Artikel
2
EINFÜHRUNG UND
ABLEHNUNG VON ZEUGEN
Can.
1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung
verzichten; die gegnerische Partei kann aber darauf bestehen, daß der Zeuge
trotzdem vernommen wird.
Can.
1552 — § 1. Wird der Beweis
durch Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht
bekanntzugeben.
§ 2. Innerhalb
einer vom Richter festgesetzten Frist sind die Beweisfragen vorzulegen, über
die die Zeugen vernommen werden sollen; anderenfalls gilt der Antrag als
aufgegeben.
Can.
1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen
einzuschränken.
Can.
1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien
mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große
Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der
Zeugenaussagen zu erfolgen.
Can.
1555 — Unbeschadet der Vorschrift des [link] can. 1550 kann
eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter
Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.
Can.
1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch richterliches Dekret, das dem
Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist.
Can.
1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem
Richter den Grund für sein Fernbleiben mitzuteilen.
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