- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL III ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN
- Artikel 3 ZEUGENVERNEHMUNG
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Artikel
3
ZEUGENVERNEHMUNG
Can.
1558 — § 1. Die Zeugen sind
am Sitz des Gerichtes zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes
als richtig.
§ 2. Kardinäle,
Patriarchen, Bischöfe und jene Personen, die sich nach dem jeweiligen
staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, sind an einem von ihnen
selbst bestimmten Ort zu vernehmen.
§ 3. Der
Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen großer
Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder schwierig
ist, an den Sitz des Gerichtes zu kommen, unbeschadet der Bestimmungen der
cann. [link] 1418 und [link] 1469, § 2.
Can.
1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht beiwohnen, außer dem
Richter scheint, besonders wenn es um eine Sache des privaten Wohles geht, ihre
Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei
der Vernehmung zugegen sein, sofern der Richter nicht wegen sachlicher und
persönlicher Umstände meint, es sei geheim vorzugehen.
Can.
1560 — § 1. Die Zeugen sind
einzeln je für sich zu vernehmen.
§ 2. Weichen
die Zeugen untereinander oder von einer Partei in einer schwerwiegenden Sache
ab, so kann der Richter sie einander gegenüberstellen, wobei Streit und
Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
Can.
1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter oder von einem von ihm
Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter unter Zuziehung eines Notars
durchgeführt; wenn daher die Parteien, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger
oder die Anwälte, die bei der Vernehmung zugegen sind, weitere Fragen an den
Zeugen haben, so richten sie diese nicht an den Zeugen, sondern legen sie dem
Richter oder dem, der seine Stelle einnimmt, vor, damit dieser sie selbst
stellt, sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht.
Can.
1562 — § 1. Der Richter hat
den Zeugen an die ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur
die Wahrheit zu sagen.
§ 2. Der Richter
hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß [link] can. 1532
aufzuerlegen; weigert sich der Zeuge, einen Eid abzulegen, so ist er
unvereidigt zu vernehmen.
Can.
1563 — Der Richter hat vorab die Identität des Zeugen zu prüfen; er hat nach
seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen spezieller Fragen
zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen, woher und wann der Zeuge das
erfahren hat, was er aussagt.
Can.
1564 — Die Fragen sollen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden
angepaßt sein, nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht
hinterlistig und nicht so sein, daß sie die Antwort nahelegen; sie sollen fern
jeder Beleidigung und auf die Prozeßsache bezogen sein.
Can.
1565 — § 1. Die Fragen dürfen
den Zeugen nicht vorher mitgeteilt werden.
§ 2. Ist jedoch
das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt, daß es nur nach
einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher behauptet werden kann, so darf der
Richter dem Zeugen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Ansicht nach ohne
Gefahr geschehen kann.
Can.
1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen
sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen und Rechnungslegungen handelt; in
diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte Unterlagen zu Rate ziehen.
Can.
1567 — § 1. Die Antwort ist
vom Notar sofort schriftlich aufzunehmen und muß den Wortlaut der Aussage
wenigstens insoweit wiedergeben, als die Prozeßmaterie direkt berührt wird.
§ 2. Die
Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes kann gestattet werden, wenn nur
anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, falls dies geschehen
kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden.
Can.
1568 — Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen, ob der Eid geleistet,
erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder andere Personen
zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt worden
sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der Zeugeneinvernahme sich
etwa ereignet hat.
Can.
1569 — § 1. Am Ende der
Vernehmung muß dem Zeugen vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage
protokolliert hat, oder es muß ihm die Tonbandaufnahme seiner Aussage
vorgespielt werden, wobei ihm die Gelegenheit zu geben ist, Zusätze,
Streichungen, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen.
§ 2.
Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der Notar die Niederschrift
unterzeichnen.
Can.
1570 — Zeugen können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, obwohl sie
bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der Akten oder der
Zeugenaussagen nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls der Richter
dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede Gefahr einer
Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt.
Can.
1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und Gewinnausfall anläßlich ihrer
Vernehmung nach gerechter Festsetzung des Richters erstattet werden.
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