- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL III ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN
- Artikel 4 GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN
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Artikel
4
GLAUBWÜRDIGKEIT
DER ZEUGENAUSSAGEN
Can.
1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls
nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:
1° die
persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;
2° ob dieser
aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augen- und Ohrenzeuge
aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen
berichtet;
3° ob der Zeuge
beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher
und schwankend ist;
4° ob er
Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente
bestätigt wird oder nicht.
Can.
1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis schaffen,
außer es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich
behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen
etwas anderes nahe.
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