- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL IV SACHVERSTÄNDIGE
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KAPITEL
IV
SACHVERSTÄNDIGE
Can.
1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft nach Vorschrift des Rechtes oder
des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres
Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre
Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.
Can.
1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder auf Antrag der Parteien
Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des Falls, von anderen
Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.
Can.
1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige
ausgeschlossen oder können abgelehnt werden.
Can.
1577 — § 1. Unter Würdigung
des etwaigen Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die
einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß.
§ 2. Dem
Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel zur
rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen.
§ 3. Der
Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb
derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist.
Can.
1578 — § 1. Jeder
Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten
anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes
Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende Auffassungen
sorgfältig zu vermerken.
§ 2. Die
Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf
welche andere geeignete Weise sie Gewißheit über die Identität der Personen,
Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der
Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche
Gründe sich ihre Schlußfolgerungen hauptsächlich stützen.
§ 3. Der
Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um Erläuterungen zu geben, die
darüber hinaus notwendig scheinen.
Can.
1579 — § 1. Der Richter hat
nicht nur die Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese
übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der
Sache.
§ 2. In der
Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe er veranlaßt
wurde, die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.
Can.
1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu erstatten und ein Honorar zu
zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des Partikularrechtes nach Recht
und Billigkeit festzusetzen hat.
Can.
1581 — § 1. Die Parteien
können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters
bedürfen.
§ 2. Läßt der
Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und
der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen
Bericht dem Gericht vorlegen.
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