- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
- KAPITEL V ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN
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KAPITEL
V
ORTSTERMIN UND
RICHTERLICHER AUGENSCHEIN
Can.
1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer Sache es für angezeigt, sich
an einen Ort zu begeben oder eine Sache in Augenschein zu nehmen, so hat er
dies durch Dekret vorher anzuordnen;
dabei hat er
nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der
Vornahme des Augenscheins zu tun ist.
Can.
1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine Niederschrift anzufertigen.
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