- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)
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KAPITEL
VI
VERMUTUNGEN
Can.
1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie
ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder
eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird.
Can.
1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist frei von der Beweislast, die
der Gegenpartei zufällt.
Can.
1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter
nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit
dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt.
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