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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN
Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß [link] can.1507, § 1 geantwortet hat, muß der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.
§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.
Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von [link] can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird.
§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.
1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen;
2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß [link] cann. 1524—1525 auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge leistet;
3° ist die Vorschrift des [link] can. 1593 zu beachten, wenn er sich später am Prozeß beteiligen will.
§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu tragen.