- BUCH VII PROZESSE
- TEIL II STREITVERFAHREN
- SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- TITEL V ZWISCHENVERFAHREN (Cann. 1587 – 1597)
- KAPITEL II EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
KAPITEL
II
EINTRITT EINES
DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT
Can.
1596 — § 1. Wer ein rechtliches
Interesse hat, kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit
zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es
als Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen.
§ 2. Um jedoch
zugelassen zu werden, muß der Dritte vor Aktenschluß dem Richter einen
Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit
kurz darlegt.
§ 3. Wer als
Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens
zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei ist ihm eine kurze
Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls das Verfahren den
Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.
Can.
1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen Eintritt in den Rechtsstreit als
zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License