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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG (Cann. 1598 – 1606)
§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.
Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluß.
§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.
§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.
1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;
2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;
3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in [link] can.1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird.
§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.
§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von [link] can.1598, § 1 offenzulegen.
§ 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.
§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten.
§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei.
§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht, auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.
§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.
Can. 1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. [link] 1602, § 1 und [link] 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann.