Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND (Cann. 1641 – 1648)
RECHTSKRAFT DES URTEILS
Can. 1641 — Unbeschadet der Vorschrift des [link] can. 1643 gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:
1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;
2° gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung nicht eingelegt worden ist;
3° in der Beruf ungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist;
4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es gemäß [link] can. 1629 keine Berufung gibt.
Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach [link] can.1645, §1 direkt nicht angefochten werden.
§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstrekkungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.
§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß [link] can.1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.