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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
MÜNDLICHES STREITVERFAHREN (Cann. 1656 – 1670)
§ 2. Wird das mündliche Verfahren außerhalb der rechtlich zulässigen Fälle angewandt, so sind die richterlichen Handlungen nichtig.
Can. 1658 — § 1. Die Klageschrift muß über die Erfordernisse des [link] can. 1504 hinaus:
1° Tatsachen, auf die sich das Begehren des Klägers stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;
2° Beweise, mit denen der Kläger Tatsachen dartun will und die er nicht gleichzeitig beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter unverzüglich erhoben werden können.
§ 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich das Klagebegehren stützt.
Can. 1659 — § 1. Hat der Versuch zur gütlichen Beilegung des Streites gemäß [link] can.1446, § 2 nicht zum Erfolg geführt und ist der Richter überzeugt, daß die Klageschrift irgendwie begründet ist, so hat er innerhalb von drei Tagen durch ein am Schluß der Klageschrift vermerktes Dekret anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens bekanntgegeben und ihr die Befugnis gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.
§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in [link] can. 1512 erwähnten Wirkungen der gerichtlichen Ladung.
Can. 1661 — § 1. Nach Ablauf der in cann. [link] 1659 und [link] 1660 genannten Fristen hat der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage festzusetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden mündlichen Verhandlung alle zu laden, die daran teilzunehmen haben; für die Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage anzufügen.
§ 2. In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen, daß sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen kurzen Schriftsatz zum Beweis ihrer Erklärungen bei Gericht einreichen können.
Can. 1662 — In der mündlichen Verhandlung werden zuerst die in [link] cann. 1459—1464 genannten Prozeßfragen erörtert.
Can. 1663 — § 1. Unter Beachtung der Bestimmung von [link] can. 1418 werden die Beweise in der mündlichen Verhandlung erhoben.
§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.
Can. 1665 — Beweise, die in der Klageschrift oder in der Erwiderung nicht vorgebracht oder beantragt worden sind, kann der Richter nur nach [link] can. 1452 zulassen; sobald auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann der Richter die Erhebung neuer Beweise einzig nach Maßgabe von [link] can.1600 verfügen.
§ 2. Das Gericht aber kann die Entscheidung wegen der Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund bis zu einer Nutzfrist von fünf Tagen verschieben.
§ 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung ist den Parteien baldmöglichst, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen, bekanntzugeben.