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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)
EHENICHTIGKEITSVERFAHREN
ZUSTÄNDIGKEIT
Can. 1671 — Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters.
1° das Gericht des Eheschließungsortes;
2° das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der belangten Partei;
3° das Gericht des Wohnsitzes der klägerischen Partei, vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser Partei zu;
4° das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt.