- BUCH VII PROZESSE
- TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
- TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)
- KAPITEL I EHENICHTIGKEITSVERFAHREN
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KLAGERECHT
Can.
1674 — Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:
1° die
Ehegatten;
2° der
Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt ist, deren
Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
Can.
1675 — § 1. Wenn die
Gültigkeit einer Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist,
kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden,
außer die Frage der Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere
Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann.
§ 2. Stirbt
jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach [link] can.
1518 zu verfahren.
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