- BUCH VII PROZESSE
- TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
- TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)
- KAPITEL I EHENICHTIGKEITSVERFAHREN
- Artikel 5 URTEIL UND BERUFUNG
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Artikel
5
URTEIL UND
BERUFUNG
Can.
1681 — Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob
die Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien
den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, die Beweiserhebung in Hinsicht auf die
Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen und anschließend die Akten dem
Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen mit dem Bittgesuch einer Partei oder
beider Parteien um Dispens und mit dem Gutachten des Gerichtes und des
Bischofs.
Can.
1682 — § 1. Das Urteil, das
erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen
und den übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der
Urteilsverkündung von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten.
§ 2. Das
Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten Instanz die Ehe für nichtig
erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des Bandverteidigers und etwa auch
der Parteien durch Dekret entweder das Urteil unmittelbar zu bestätigen oder
die Sache zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen.
Can.
1683 — Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht
wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich zulassen und darüber
entscheiden.
Can.
1684 — § 1. Nachdem das
Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der
Berufungsinstanz entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt
worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das
Recht zu einer neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil
ihnen bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem
Urteil oder dem Dekret beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist.
§ 2. Die
Vorschriften des [link] can. 1644 sind auch dann einzuhalten,
wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch ein zweites
Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist.
Can.
1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar erklärt worden ist, muß der
Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des Eheschließungsortes
bekanntgeben. Dieser aber muß dafür Sorge tragen, daß baldmöglichst die
ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten Verbote im Ehe-
und Taufbuch
eingetragen werden.
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