- BUCH VII PROZESSE
- TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
- TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)
- KAPITEL I EHENICHTIGKEITSVERFAHREN
- Artikel 7 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
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Artikel
7
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Can.
1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch
zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden,
die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben.
Can.
1690 — Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des mündlichen
Streitverfahrens behandelt werden.
Can.
1691 — Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind, soweit von der Natur der Sache
möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das
ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Normen für
Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind.
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