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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN
§ 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen.
§ 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde gebracht wird.
§ 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß [link] can.1682, § 2 in entsprechender Anwendung zu verfahren.
Can. 1694 — Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes sind die Vorschriften des [link] can.1673 einzuhalten.
Can. 1696 — Verfahren zur Trennung der Ehegatten berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß [link] can. 1433 daran beteiligt sein.