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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
NICHTVOLLZUGS VERFAHREN
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.
§ 2. Weist der vorgebrachte Fall aber besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder moralischer Hinsicht auf, so soll der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.
§ 3. Gegen das Dekret, mit dem der Bischof die Bittschrift abweist, steht die Beschwerde an den Apostolischen Stuhl offen.
Can. 1700 — § 1. Unter Wahrung der Vorschrift des [link] can. 1681 soll der Bischof die Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für Einzelfälle dem Gericht seiner oder einer fremden Diözese oder einem geeigneten Priester übertragen.
§ 2. Ist eine gerichtliche Klage auf Nichtigerklärung derselben Ehe eingebracht worden, so ist die Durchführung des Prozesses demselben Gericht zu übertragen.
Can. 1701 — § 1. In diesen Verfahren muß stets der Bandverteidiger beteiligt sein.
§ 2. Ein Rechtsbeistand wird nicht zugelassen; der Bischof kann jedoch wegen der Schwierigkeit des Falles gestatten, daß der Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen bedient.
§ 2. Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine eingereichte Urkunde oder ein eingeholtes Zeugnis zeigen und eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme setzen.
§ 2. Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß [link] can. 1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1
erwähnte Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu übersenden hat.
§ 2. Sind nach Auffassung des Apostolischen Stuhles zusätzliche Erhebungen erforderlich, so wird dies dem Bischof unter Angabe der Punkte angezeigt, bezüglich derer die Erhebung zu ergänzen ist.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl den Bescheid erteilt hat, daß aus den Unterlagen der Nichtvollzug nicht feststehe, kann der in [link] can.1701, § 2 erwähnte Rechtskundige am Sitz des Gerichtes in die Prozeßakten, nicht jedoch in das Gutachten des Bischofs einsehen, um abzuwägen, ob noch etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches angeführt werden kann.
wie des Taufortes baldigst auftragen, die gewährte Dispens in das Ehe- und das Taufbuch einzutragen.