- BUCH VII PROZESSE
- TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
- TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)
- KAPITEL IV VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
KAPITEL
IV
VERFAHREN ZUR
TODESERKLÄRUNG
Can.
1707 — § 1. Falls der Tod
eines Gatten durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht
nachgewiesen werden kann, hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst
zu gelten, wenn vom Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu
vermuten ist.
§ 2. Der
Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte Erklärung nur dann aussprechen, wenn
er geeignete Nachforschungen angestellt und aus Zeugenaussagen, aus der
öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit gewonnen hat,
daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn auch lange währende Abwesenheit des
Gatten reicht dazu nicht aus.
§ 3. In
unsicheren und verwickelten Fällen soll der Bischof den Apostolischen Stuhl um
Rat angehen.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License