- BUCH VII PROZESSE
- TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
- TITEL II WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN (Cann. 1708 – 1712)
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TITEL II
WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN
(Cann. 1708 – 1712)
Can.
1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen Weihe anzufechten, hat der
Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker untersteht oder in dessen
Diözese er geweiht worden ist.
Can.
1709 — § 1. Die Klageschrift
muß bei der zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet
darüber, ob die Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst
oder von einem von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist.
§ 2. Nach
Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker von Rechts wegen die Ausübung der
Weihen verboten.
Can.
1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit an ein Gericht, so sind,
soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen
im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren, unbeschadet der
Vorschriften dieses Titels, anzuwenden.
Can.
1711 — In diesen Prozeßsachen hat der Bandverteidiger dieselben Rechte und
Pflichten wie der Ehebandverteidiger.
Can.
1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe
bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem Klerikerstand eigenen Rechte
und wird von allen Pflichten frei.
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