- BUCH VII PROZESSE
- TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
- TITEL III ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN (Cann. 1713 – 1716)
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
TITEL III
ABWENDUNG VON
GERICHTSVERFAHREN (Cann. 1713 – 1716)
Can.
1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten ist es zweckmäßig, einen
Vergleich, d. h.
eine gütliche
Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren
Schiedsrichtern übertragen werden.
Can.
1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und das Schiedsverfahren gelten
die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder, wenn solche Regeln nicht
bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene Gesetz oder das am Ort
der Vereinbarung geltende weltliche Recht.
Can.
1715 — § 1. Gültig kann kein
Vergleich oder Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das
öffentliche Wohl betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien
nicht frei verfügen können.
§ 2. Handelt es
sich um zeitliche Güter der Kirche, so sind, soweit vom Gegenstand gefordert,
die für die Veräußerung von Kirchengut vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu
beachten.
Can.
1716 — § 1. Erkennt das
weltliche Recht die Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter
bestätigt wird, so bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um
seine Wirkung im kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den
kirchlichen Richter jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.
§ 2. Läßt
jedoch das weltliche Recht gegen einen Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem
weltlichen Richter zu, so kann im Bereich des kanonischen Rechtes die gleiche
Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben werden, der in erster Instanz zur
Entscheidung des Streitfalles zuständig ist.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License