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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
STRAFPROZESS (Cann. 1717 – 1731)
VORUNTERSUCHUNG
§ 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät.
§ 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein.
Can. 1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob:
1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann;
2° dies unter Beachtung von [link] can. 1341 tunlich ist;
3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob, falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes vorzugehen ist.
§ 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint, eine andere Entscheidung zu treffen.
§ 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere rechtskundige Personen anhören.
§ 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt, soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist, daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet.