- BUCH VII PROZESSE
- TEIL IV STRAFPROZESS (Cann. 1717 – 1731)
- KAPITEL II ABLAUF DES PROZESSES
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KAPITEL
II
ABLAUF DES
PROZESSES
Can.
1720 — Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines außergerichtlichen
Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er:
1° dem
Beschuldigten die Anklage und die Beweise bekanntzugeben und ihm die
Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer der Beschuldigte hat es, obwohl
ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu erscheinen;
2° alle Beweise
und Begründungen mit zwei Beisitzern sorgfältig abzuwägen;
3° wenn die
Straftat sicher feststeht und die Strafklage nicht verjährt ist, ein Dekret
gemäß [link] cann. 1342—1350 zu erlassen, in dem wenigstens
kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden.
Can.
1721 — § 1. Hat der
Ordinarius verfügt, daß ein Strafprozeß einzuleiten ist, so hat er die
Voruntersuchungsakten dem Kirchenanwalt zu überweisen, der dem Richter die
Anklageschrift gemäß [link] Can n. 1502 und
[link] 1504 vorlegen muß.
§ 2. Vor dem
Berufungsgericht nimmt der bei diesem Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle
des Anklägers wahr.
Can.
1722 — Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und
zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des
Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den
Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag
ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet
auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen
Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes
aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses
hinfällig.
Can.
1723 — § 1. Der Richter muß
den Beschuldigten bei der Ladung auffordern, innerhalb einer vom Richter
festgesetzten Frist sich einen Anwalt gemäß [link] can.1481, §
1 zu bestellen.
§ 2. Unterläßt
der Beschuldigte diese Bestellung, so hat der Richter vor der Streitfestlegung
selbst einen Anwalt zu bestellen, der solange im Dienst bleibt, bis der
Beschuldigte sich einen Anwalt bestellt hat.
Can.
1724 — § 1. In jeder Instanz
des Verfahrens kann vom Kirchenanwalt auf Weisung oder mit Zustimmung des Ordinarius,
auf dessen Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, auf den
Rechtszug verzichtet werden.
§ 2. Damit der
Verzicht gültig ist, muß er vom Beschuldigten angenommen werden, sofern dieser
nicht für prozeßabwesend erklärt worden ist.
Can.
1725 — Bei der Erörterung der Sache, ob sie schriftlich oder mündlich
geschieht, hat der Angeklagte stets das Recht, daß er selbst oder sein Anwalt
oder sein Prozeßbevollmächtigter sich als letzter schriftlich oder mündlich äußert.
Can.
1726 — Steht offenkundig fest, daß die Straftat vom Beschuldigten nicht
begangen worden ist, so muß der Richter in jeder Instanz und bei jedem Stand des
Strafprozesses dies durch Urteil erklären und den Beschuldigten freisprechen,
selbst wenn gleichzeitig feststeht, daß die Strafklage verjährt ist.
Can.
1727 — § 1. Der Beschuldigte
kann Berufung einlegen, selbst wenn das Urteil ihn nur deshalb freigesprochen
hat, weil die Strafverhängung im Ermessen des Richters lag oder weil der
Richter von der in cann. [link] 1344 und
[link] 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
§ 2. Der
Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, sooft er glaubt, daß für die
Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die Wiederherstellung der Gerechtigkeit
nicht genügend gesorgt ist.
Can.
1728 — § 1. Unbeschadet der
Canones dieses Titels sind im Strafprozeß, soweit von der Natur der Sache her
möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das
ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Vorschriften über
Verfahren zu beachten sind, die das allgemeine Wohl betreffen.
§ 2. Der
Angeklagte ist nicht verpflichtet, eine Straftat einzugestehen; auch kann ihm
die Eidesleistung nicht abverlangt werden.
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