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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN (Cann. 1740 – 1752)
VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN
3° Verlust des guten Ruf es bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht so bald behoben werden;
4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert;
5° schlechte Vermögensverwaltung, verbunden mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht durch eine andere Maßnahme abgeholfen werden kann.
Can. 1742 — § 1. Steht aufgrund der durchgeführten Erhebung fest, daß ein Enthebungsgrund gemäß [link] Can. 1740 vorliegt, so hat der Bischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern zu erörtern, die aus dem auf Vorschlag des Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis ausgewählt sind, gelangt er hier auf zu der Überzeugung, daß zur Amtsenthebung zu schreiten ist, so hat er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens dem Pfarrer den Grund und die Beweise dafür anzugeben und ihn väterlich aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten.
§ 2. Bei Pfarrern, die Angehörige eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind, ist die Vorschrift des [link] can.682, § 2 zu beachten.
§ 2. Steht für den Bischof fest, daß der Pfarrer die zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu sein, oder lehnt der Pfarrer ohne Angabe von Gründen den Verzicht ab, so soll der Bischof das Enthebungsdekret erlassen.
1° den Pfarrer aufzufordern, daß er nach Einsicht in die Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlichen Äußerung zusammenfaßt und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorbringt, 2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in [link] Can. 1742, § 1 genannten Pfarrern zu erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu bestimmen sind;
3° schließlich anzuordnen, ob der Pfarrer zu entheben ist oder nicht, und alsbald ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.
§ 2. Handelt es sich jedoch um einen kranken Pfarrer, der aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, so soll es ihm der Bischof sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen, wie diese Notlage besteht.
§ 3. Solange gegen das Enthebungsdekret eine Beschwerde anhängig ist, kann der Bischof einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat vielmehr einstweilen durch einen Pfarradministrator Sorge zu tragen.