- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IV VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 93)
- KAPITEL II DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE
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KAPITEL
II
DEKRETE UND
VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE
Can.
48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht man einen von der zuständigen
ausführenden Autorität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des
Rechts eine Entscheidung für einen Einzelfall getroffen wird oder eine
Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach nicht voraussetzen, daß von jemandem
ein Antrag gestellt wurde.
Can.
49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist ein Dekret, durch das einer
Person oder bestimmten Personen unmittelbar und rechtmäßig ein Tun oder
Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung eines Gesetzes
einzuschärfen.
Can.
50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen
und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte
verletzt werden könnten.
Can.
51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und, wenn es sich um eine
Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer Begründung zu versehen.
Can.
52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener Angelegenheiten Rechtskraft, in denen
es eine Entscheidung trifft, und für die Personen, für die es erlassen ist,
diese aber verpflichtet es überall, wenn nicht etwas anderes feststeht.
Can.
53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das besondere Dekret in den
Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem
allgemeinen;
wenn die Dekrete
in gleicher Weise besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere
das frühere auf, insoweit es diesem widerspricht.
Can.
54 — § 1. Ein Dekret, dessen
Anwendung einem Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an
Rechtswirkung, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die
die Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.
§ 2. Damit ein
Dekret geltend gemacht werden kann, ist es in einem rechtmäßigen Dokument nach
Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.
Can.
55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51 gilt ein Dekret, falls der
Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes ein sehr schwerwiegender
Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für den es bestimmt ist, vor
einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die hierüber angefertigten
Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben sind.
Can.
56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für den es bestimmt ist,
rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder zu hören, und ohne
gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu unterschreiben.
Can.
57 — § 1. Sooft ein Gesetz
den Erlaß eines Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches
Interesse hat, ein Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel
vorgebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität
innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine
Entscheidung zu fällen, wenn nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben
wird.
§ 2. Wenn nach
Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht ergangen ist, wird eine ablehnende
Antwort vermutet, was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft.
§ 3. Eine
vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Autorität nicht von der
Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie auch einen etwa zugefügten Schaden
gemäß [link] Can. 128 wiedergutzumachen.
Can.
58 — § 1. Ein Dekret verliert
seine Rechtskraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität
wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.
§ 2. Ein
Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein rechtmäßiges Dokument ergangen ist,
endet mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der den Verwaltungsbefehl
erlassen hat.
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