- BUCH VII PROZESSE
- TEIL V VORGEHEN BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN
- SEKTION II VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN (Cann. 1740 – 1752)
- KAPITEL II VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN
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KAPITEL
II
VORGEHEN BEI
VERSETZUNG VON PFARRERN
Can.
1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der
Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich
leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof
ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen
zuliebe einzuwilligen.
Can.
1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Bischofs nicht
Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich darzulegen.
Can.
1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe, an seinem Vorschlag
festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach [link] can.1742, §
1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine
Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei
durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen zu
wiederholen.
Can.
1751 — § 1. Weigert sich
danach der Pfarrer weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei
vorzunehmen, so hat er das Versetzungsdekret. zu erlassen und festzusetzen, daß
nach Ablauf einer bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist.
§ 2. Ist diese
Frist ungenutzt verstrichen, so hat der Bischof die Pfarrei als vakant zu
erklären.
Can.
1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des [link] can.
1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das
Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.
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