- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IV VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 93)
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KAPITEL
III
RESKRIPTE
Can.
59 — § 1. Unter einem Reskript
versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich
erlassenen Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein
Privileg, eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird.
§ 2. Die für
Reskripte erlassenen Vorschriften gelten auch für die Erteilung einer Erlaubnis
und für die mündliche Gewährung von Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes
feststeht.
Can.
60 — Jedwedes Reskript kann von allen erwirkt werden, die nicht ausdrücklich
daran gehindert sind.
Can.
61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein Reskript für einen anderen
erwirkt werden, auch unabhängig von dessen Zustimmung, und es gilt vor der Annahme
durch diesen, unbeschadet entgegenstehender Klauseln.
Can.
62 — Ein Reskript, in dem kein Vollzieher vorgesehen ist, hat von dem Zeitpunkt
an Rechtswirkung, an dem das Schriftstück ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte
vom Zeitpunkt des Vollzuges an.
Can.
63 — § 1. Der Gültigkeit
eines Reskripts steht die Erschleichung im Sinne der Verschweigung wahrer
Tatsachen entgegen, falls im Bittgesuch nicht genannt wurde, was dem Gesetz,
dem Amtsbrauch und der kanonischen Gepflogenheit entsprechend zur Gültigkeit
genannt werden muß, wenn es sich nicht um einen Motu proprio ergangenen
Gnadenbescheid handelt.
§ 2. Ebenso
steht der Gültigkeit eines Reskripts die Erschleichung im Sinne der Angabe
falscher Tatsachen entgegen, wenn nicht wenigstens ein vorgebrachter
ausschlaggebender Grund wahr ist.
§ 3. Der
ausschlaggebende Grund muß bei Reskripten ohne Vollzieher zu dem Zeitpunkt wahr
sein, an dem das Reskript ausgestellt worden ist, bei den übrigen Reskripten
zum Zeitpunkt des Vollzugs.
Can.
64 — Unbeschadet des Rechtes der Pönitentiarie für den inneren Bereich kann ein
Gnadenerweis, der von einer Behörde der Römischen Kurie abgelehnt worden ist,
von einer anderen Behörde ebendieser Kurie oder von einer anderen zuständigen
Autorität unter dem Papst nicht gültig gewährt werden ohne Zustimmung der
Behörde, mit der diese Sache anfänglich verhandelt worden war.
Can.
65 — § 1. Unbeschadet der
Vorschriften der §§ 2 und 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius
abgelehnten Gnadenerweis von einem anderen Ordinarius ohne Erwähnung der
Ablehnung erbitten; nach einer solchen Erwähnung aber darf der Ordinarius den
Gnadenerweis nicht gewähren, ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des
vorher angegangenen Ordinarius zu kennen.
§ 2. Ein von
einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter Gnadenerweis kann von
einem anderen Vikar desselben Bischofs, auch in Kenntnis der Gründe für die
Ablehnung seitens des ablehnenden Vikars, nicht gültig gewährt werden.
§ 3. Ein von
einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter und später ohne
Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof erlangter Gnadenerweis ist
ungültig;
ein aber vom
Diözesanbischof abgelehnter Gnadenerweis kann auch Unter Erwähnung dieser
Ablehnung ohne Zustimmung des Bischofs von dessen Generalvikar oder
Bischofsvikar nicht gültig erlangt werden.
Can.
66 — Ein Reskript wird nicht ungültig wegen eines Irrtums hinsichtlich des
Namens der Person, für die oder von der es gegeben wird, oder des Ortes, an
welchem diese wohnt, oder der Sache, um die es sich handelt, sofern nach dem
Urteil des Ordinarius kein Zweifel bezüglich der Person selbst oder der Sache
besteht.
Can.
67 — § 1. Sollten zu ein und
derselben Sache zwei einander widersprechende Reskripte erlangt werden, so hat
das besondere Reskript in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden,
Vorrang vor dem allgemeinen.
§ 2. Sind
Reskripte in gleicher Weise besondere oder allgemeine, so hat das der Zeit nach
frühere Vorrang vor dem späteren, wenn nicht in dem anderen das frühere
ausdrückliche Erwähnung findet oder der Empfänger des früheren aus Arglist oder
beträchtlicher Nachlässigkeit von dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 3. Im
Zweifel, ob ein Reskript ungültig ist oder nicht, muß man sich an den
Aussteller des Reskriptes wenden.
Can.
68 — Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, in dem kein Vollzieher angegeben
ist, muß nur dann dem Ordinarius des Empfängers vorgelegt werden, wenn dies in
demselben Schriftstück angeordnet wird, oder es sich um öffentliche
Angelegenheiten handelt oder Voraussetzungen bestätigt werden müssen.
Can.
69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist festgesetzt ist, kann dem
Vollzieher zu jeder Zeit vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß Betrug und
Arglist ausgeschlossen sind.
Can.
70 — Wird in dem Reskript die Gewährung selbst dem Vollzieher eingeräumt, so
kann er nach seinem klugen und gewissenhaften Ermessen den Gnadenerweis
gewähren oder verweigern.
Can.
71 — Niemand ist gehalten, von einem Reskript Gebrauch zu machen, das nur zu
seinen Gunsten gewährt wurde, wenn er nicht aus anderem Grunde durch eine
kanonische Verpflichtung dazu gehalten ist.
Can.
72 — Reskripte, die vom Apostolischen Stuhl gewährt wurden, aber erloschen
sind, können vom Diözesanbischof aus gerechtem Grund einmal verlängert werden,
nicht jedoch über drei Monate hinaus.
Can.
73 — Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden keine Reskripte widerrufen, wenn
nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen ist.
Can.
74 — Wenngleich jemand von einem ihm mündlich gewährten Gnadenerweis im inneren
Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch gehalten, jenen für den äußeren
Bereich zu beweisen, sooft dies rechtmäßig von ihm verlangt wird.
Can.
75 — Enthält ein Reskript ein Privileg oder eine Dispens, so sind darüber
hinaus die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
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