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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
PRIVILEGIEN
§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde.
Can. 77 — Ein Privileg ist gemäß [link] can.36, § 1 auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen.
Can. 78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
§ 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende Privileg erlischt mit dieser.
§ 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes? ein örtliches Privileg aber lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt wird.
Can. 79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Autorität gemäß [link] Can. 47, unbeschadet der Vorschrift des [link] can.81.
§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt wurde, kann jede physische Person verzichten.
§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt.
Can. 83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde, unbeschadet der Vorschrift des [link] can.142, § 2.
§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.