- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IV VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 93)
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KAPITEL
V
DISPENSEN
Can.
85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in
einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit von denen
gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen, sowie von jenen, denen die
Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise zukommt, sei es von Rechts
wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation.
Can.
86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden, soweit sie Wesenselemente von
Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen festlegen.
Can.
87* — § 1. Der
Diözesanbischof kann die Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren
geistlichem Wohl beiträgt, von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von
allgemeinen als auch von partikularen, die von der höchsten Autorität der
Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht
aber von das Prozeß.
oder Strafrecht
betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl
oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist.
§ 2. Wenn der
Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist und zugleich in einer Verzögerung
die Gefahr schweren Schadens liegt, kann jeder Ordinarius von eben diesen
Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens dem Heiligen Stuhl vorbehalten
ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die dieser unter denselben
Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der Vorschrift des
[link] can.291.
Can.
88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen und, sooft dies nach seinem
Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von Gesetzen dispensieren, die von
einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der Bischofskonferenz erlassen
wurden.
Can.
89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone können von einem allgemeinen
und einem partikularen Gesetz nur dispensieren, wenn ihnen diese Vollmacht
ausdrücklich gewährt wurde.
Can.
90 — § 1. Von einem
kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert
werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des
Gesetzes, von dem dispensiert wird? andernfalls ist die Dispens unerlaubt und,
wenn sie nicht vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch
ungültig.
§ 2. Im Zweifel
über das Genügen des Dispensgrundes wird die Dispens gültig und erlaubt
gewährt.
Can.
91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben, selbst wenn er sich außerhalb
seines Gebietes befindet, gegenüber den Untergebenen, auch wenn diese von
seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich
bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die sich tatsächlich in seinem Gebiet
aufhalten, desgleichen gegenüber sich selbst.
Can.
92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur eine Dispens gemäß
[link] can.36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall
gewährte Dispensvollmacht selbst.
Can.
93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf dieselbe Art und Weise wie
ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen Wegfall des
ausschlaggebenden Dispensgrundes.
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