- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL V STATUTEN UND ORDNUNGEN (Cann. 94 – 95)
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TITEL V
STATUTEN UND ORDNUNGEN
(Cann. 94 – 95)
Can.
94 — § 1. Statuten im eigentlichen
Sinn sind Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach
Maßgabe des Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung,
Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen bestimmt werden.
§ 2. Durch die
Statuten einer Gesamtheit von Personen werden allein jene Personen
verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder sind, durch die Statuten einer
Gesamtheit von Sachen jene, die für deren Leitung Sorge tragen.
§ 3.
Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender Gewalt erlassen und promulgiert
wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.
Can.
95 — § 1. Ordnungen sind
Regeln oder Normen, die eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von
Personen, seien sie von der kirchlichen Autorität angeordnet oder von den
Gläubigen frei einberufen, sowie bei der Durchführung anderer Veranstaltungen?
durch diese wird das bestimmt, was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen
gehört.
§ 2. Bei
Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden durch die Regeln der Ordnung
diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen.
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